Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Aufgrund der aktuellen Änderung des Infektionsschutzgesetzes ergeben sich ab 26.04.2021 für den Präsenzunterricht auch an unserer Schule folgende Änderungen:

„Unabhängig von einem Schwellenwert ist die Präsenz in der Schule nur erlaubt für Personen, die die zweimal wöchentlich angebotenen Selbsttests nutzen. Das gilt für alle Schüler sowie das gesamte pädagogische Personal, dem ein konkretes Testangebot gemacht wird. Personen, die ein konkretes Testangebot ablehnen, sind ab diesem Zeitpunkt von der Präsenz ausgeschlossen und können erst wieder teilnehmen, nachdem sie einen Test durchgeführt haben. Alternativ wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine Schnelltestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2, zum Beispiel an einem Bürgertestzentrum, welcher nicht älter als 48 Stunden ist, als Testung am Testtag der Einrichtung anerkannt. Diese Regelung gilt sowohl für den Präsenzunterricht als auch für die Notbetreuung.“

Quelle: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2- in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 23.04.2021

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