Elterninformation zum Unterricht ab 05.01.2022

  • Ab dem 05.01.2022 findet der Unterricht als Präsenzunterricht nach den aktuellen Stundenplänen statt.
  • Der Unterricht beginnt am 05.01.2022 für alle Schüler der Klassen 5 – 9 um 8:00 Uhr.
  • Die 10. Klassen haben EVA-Tag und arbeiten Zuhause!

Es gilt ab 03.01.2022 die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmeverordnung vom 23.12.2021

Nach § 26b wird die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Schulbetrieb von der Teilnahme an einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und deren negativen Testergebnis abhängig gemacht. Das Testintervall wird auf 2 Testungen pro Woche festgelegt. Schüler, die nicht an den konkret angebotenen Testungen teilnehmen oder keinen Testnachweis vorweisen können und nicht gemäß § 26b Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO von der Verpflichtung zur Teilnahme an der konkret angebotenen Testung befreit sind, gilt ein Betretungsverbot für das Schulgebäude. Für diese Schüler findet Distanzunterricht statt, an dem die Schüler verpflichtend teilzunehmen haben. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt, § 40 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.

Was ist zu tun im Krankheitsfall?

Ihr Kind darf die Schule nicht besuchen bei Vorliegen folgender Symptome:

  • erhebliche Bauchschmerzen, Durchfall, Erbrechen,
  • Kopf- und Gliederschmerzen, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns,
  • Atemwegserkrankungen wie trockener Husten, akute Bronchitis, Pneumonie, Atemnot oder Fieber über 38 Grad Celsius,
  • infektiöse Entzündung der Nasenschleimhaut, wenn enger Kontakt zu anderen Personen besteht oder eine Verbindung zu einem bekannten Ausbruchsgeschehen besteht.

Die Schule ist bis 9:00 Uhr über eine Erkrankung zu informieren. (03601/816050)

Die Symptome müssen durch einen Arzt abgeklärt werden, um eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auszuschließen.

 

Was ist zu tun bei bestätigter Corona-Infektion?

Die Schule muss unverzüglich über das Vorliegen einer Corona-Infektion eines Schülers informiert werden, um die Nachverfolgung zu gewährleisten und die weitere Ausbreitung zu minimieren. Die Bestätigung des positiven Testergebnisses ist der Schule zu übermitteln. Über den Termin des Wiederbesuches der Schule entscheidet das Gesundheitsamt, der Bescheid ist am ersten Tag des Schulbesuches vorzulegen.

Was ist zu tun bei Quarantänemaßnahmen?

Wenn Ihr Kind als Kontaktperson eines Infizierten eingestuft wurde, entscheidet das Gesundheitsamt über die Dauer der Quarantäne. Der Bescheid des Gesundheitsamtes über den Beginn der Quarantäne ist der Schule zu übermitteln. Der Bescheid über das Ende der Quarantäne muss der Schule am ersten Tag des Schulbesuches vorgelegt werden.

Was ist zu tun bei positiver Testung in der Schule?

Wenn Ihr Kind in der Schule positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, werden Sie von der Schule informiert und erhalten alle weiteren Informationen in Schriftform ausgehändigt.